Vorrückungsbestimmungen
Vorrückungsbestimmungen (§
27 VSO)
Das Vorrücken in die nächste
Jahrgangsstufe soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung oder in seinen Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand seiner Jahrgangsstufe
liegt und nicht erwartet werden kann, dass der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.
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Grundschule
In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen diese Voraussetzungen in der Regel vor, wenn der Schüler
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im Fach Deutsch oder im Fach
Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach
Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält
oder
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in den Fächern Deutsch und
Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält
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